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Eine junge Frau freut sich über ihren BAföG-Bescheid.

BAföG

BAföG – kurz erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt die finanzielle Förderung junger Menschen während des Studiums. Umgangssprachlich benennen wir mit BAföG die Förderungssumme, die sich aus dem Gesetz ergibt. Ziel ist es, mithilfe von BAföG die Chancengleichheit in dem Sinne zu stärken, dass jeder junge Mensch unabhängig von seinen/ihren wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen studieren kann. Du bist BAföG-berechtigt, wenn weder du noch deine Eltern dein Studium und deinen Lebensunterhalt komplett finanzieren können.

BAföG ist eine sozialstaatliche Leistung. Der Betrag, der dir laut BAföG zusteht, setzt sich zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen zusammen. Das bedeutet: Du musst maximal die Hälfte des BAföGs, das du im Laufe des Studiums erhältst, zurückzahlen! Außerdem gibt es eine Obergrenze, die derzeit bei 10.010 Euro liegt, du musst also keine Angst vor unüberschaubaren Rückzahlungen haben.

Deine Eltern verdienen gut, du jobbst seit der Schulzeit und glaubst deshalb, dass du keinen Anspruch auf BAföG hast? Das muss nicht sein! Ziel des BAföGs ist es, dass du während des Studiums gut und ohne finanzielle Sorgen leben kannst und auch deine Eltern nicht an ihre Grenzen stoßen sollen, um dich zu unterstützen. Ob dir BAföG zusteht, hängt außerdem von vielen Faktoren ab. Es lohnt sich auf jeden Fall, einen Antrag zu stellen!

Key Facts: Was ist BAföG?

BAföG ...

  • ist die Abkürzung für das "Bundesausbildungsförderungsgesetz".
  • ist eine sozialstaatliche Leistung, die es allen jungen Menschen ermöglichen soll, ein Studium zu absolvieren.
  • bezeichnet umgangssprachlich deine Förderungssumme.
  • ist zur Hälfe ein staatlicher Zuschuss und zur anderen Hälfte ein zinsfreies Darlehen: Du musst also nur die Hälfte der erhaltenen Förderungssumme, maximal aber 10.010 Euro zurückzahlen!

Anspruch & Antrag

Erst 2022 sind einige grundlegende Regelungen beim Anspruch auf BAföG geändert worden – und zwar zum Vorteil der Antragstellenden! Auch der Antrag selbst wird immer leichter, da digitaler. Hier die Infos dazu:

Du hast grundsätzlich einen Anspruch auf BAföG, wenn…

  • du zu Beginn des Studiums jünger als 45 Jahre alt bist. Das gilt sowohl für ein Bachelor- als auch für ein Masterstudium. Persönliche Gründe (wenn du Angehörige pflegen, Kinder betreuen musstest und weitere Gründe) können ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen.
  • du entsprechend der Prüfungsordnung Studienfortschritte vorweist.
  • du über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügst. Auch EU-Bürger*innen, Personen mit Niederlassungserlaubnis und anerkannte Flüchtlinge können gefördert werden. Die entsprechenden Regelungen liest du im Abschnitt "Bekomme ich BAföG auch ohne deutschen Pass?".
  • du an einer staatlichen oder privaten Hochschule bzw. einer Akademie studierst, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.

Gut zu wissen: Wir informieren dich an dieser Stelle über BAföG für Studierende, die einen Hochschulabschluss anstreben. Aber nicht nur Studierende, die auf einen Bachelor oder Master hinarbeiten, haben Anspruch auf BAföG. Unter welchen Umständen Schüler, Auszubildende und Berufstätige in Fortbildung BAföG beziehen können, erfährst du bei den Infos zum BAföG auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Sobald du eine Immatrikulationsbescheinigung von deiner Hochschule erhalten hast, kannst du beim Amt für Ausbildungsförderung deiner Hochschule BAföG beantragen. Die Formblätter für deinen Antrag bekommst du entweder bei deinem BAföG-Amt, auf der Website des jeweiligen BAföG-Amtes oder auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Du kannst sie entweder per Post an dein BAföG-Amt schicken, persönlich vorbeibringen oder einen Online Antrag stellen. Dafür kannst du den Antragsassistenten „BAföG Digital“ nutzen.

Höhe und Freibeträge

Spoiler-Alert: Der derzeitige Höchstsatz beim BAfög beträgt 934 Euro monatlich, wenn du nicht bei deinen Eltern lebst. Aber es gibt noch einiges mehr zu beachten, zum Beispiel auch Freibeträge. Dazu sofort mehr:

Die Höhe des BAföG-Satzes, den du erhältst, errechnet sich aus deinem finanziellen Bedarf. Der Betrag wird auch „Bedarfssatz“ genannt, er entspricht der Summe, die du laut BAföG benötigst, um deine Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Kleidung) und Kosten für dein Studium (Fahrtkosten, Bücher) abzudecken.

Der Höchstsatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben, liegt bei 934 Euro pro Monat. Darin ist für gesetzlich Versicherte ein Zuschlag von 122 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, liegt der Höchstsatz bei 633 Euro (inklusive des Zuschlags für die Kranken- und Pflegeversicherung). Der BAföG Höchstsatz errechnet sich wie folgt:

Pauschaler Bedarfssatz für Studierende

Für Studierende höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt ein Pauschalbedarf von 452 Euro pro Monat.

Pauschale Bedarfssätze für die Unterkunft

  • Der Bedarf erhöht sich für Studierende, die bei ihren Eltern leben (oder in einer Wohnung leben, die den Eltern gehört), um weitere 59 Euro.
  • Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern leben, erhöht sich der Bedarf um weitere 360 Euro.

Pauschale Bedarfssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung

  • Für Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro pro Monat. Für Pflichtmitglieder der sozialen Pflegeversicherung erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro.
  • Für Studierende, die freiwillig bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro. Erfüllt das private Versicherungsunternehmen die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches SGB genannten Voraussetzungen, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro.
  • Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro.

Kinderbetreuungszuschlag

Hast du mindestens ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, erhöht sich dein Bedarfssatz um 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Beitrag wird nur einem Elternteil gewährt.

Wenn du schon vorab prüfen möchtest, ob und wie viel BAföG du in etwa beziehen könntest, kann ein BAföG-Rechner hilfreich sein. Die genaue Summe erfährst du allerdings erst, nachdem dein Antrag bearbeitet wurde.
Mut macht hier eine Auswertung von Statista, laut derer im Jahr 2021 der durchschnittliche monatliche BAföG-Förderbetrag pro Studierendem 579 Euro betrug (dies war vor der Erhöhung des Höchstsatz 2022). Für diese Auswertung wurde die BAföG Förderung aller 467.595 Studierenden erfasst, die im Berichtsjahr Leistungen erhielten, egal ob für ein ganzes Jahr oder nur einen Monat.

Du musst nicht dein komplettes Einkommen und Vermögen für dein Studium verwenden. Es gibt sogenannte Freibeträge, die von der Berechnung deines Bedarfs unberührt bleiben.

Aus dem Einkommen deiner Eltern bleiben folgende Summen anrechnungsfrei:

  • 2.415 Euro für Eltern (verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft und nicht dauernd getrennt lebend).
  • 1.605 Euro für einen alleinstehenden Elternteil
  • für Stiefelternteile um 805 Euro.
  • für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, um je 730 Euro.

Diese Freibeträge mindern sich allerdings für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.

Nach Abzug dieser Freibeträge bleiben vom Einkommen deiner Eltern weitere 50 Prozent anrechnungsfrei. Für jedes weitere Kind, für das ein Freibetrag genehmigt wird, weitere fünf Prozent. Übrig bleibt der Anrechnungsbetrag, den deine Eltern für dein Studium aufbringen können.

Geschwisterregelung

Falls du Geschwister hast, die ebenfalls BAföG in Anspruch nehmen, wird der Anrechnungsbetrag auf dich und deine Geschwister umgelegt. Liegt der Anrechnungsbetrag beispielsweise bei insgesamt 1.200 Euro und du hast zwei Geschwister in förderfähiger Ausbildung, liegt der Anrechnungsbetrag pro Kind bei 400 Euro.

Wenn die Ausbildung der Geschwister die Eltern nicht belastet (wenn deine Geschwister beispielsweise als Studierende an Bundeswehruniversitäten bedarfsgerechte Bezüge erhalten), werden sie nicht in die Aufteilung einbezogen.

Bist du verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, bleiben folgende Summen aus dem Einkommen des*r Ehegatten/Ehegattin bzw. Partner*in anrechnungsfrei:

  • 1.605 Euro für Ehegatte/Ehegattin bzw. Partner*in selbst.
  • 730 Euro für Kinder bzw. Unterhaltsberechtigte des*r Partner*in bzw. Ehegatten/Ehegattin, die keine förderungsfähige Ausbildung absolvieren.

Aus deinen eigenen Einkünften bleiben folgende Beträge anrechnungsfrei:

  • 330 Euro für dich selbst.
  • 180 Euro von einer möglichen Waisenrente.
  • ein Gesamtbetrag, der 300 Euro pro Monat nicht übersteigt, bei nicht einkommensteuerpflichtigen begabungs- und leistungsabhängigen Stipendien (wie beispielsweise dem Deutschlandstipendium).
  • Beachte aber: für steuerpflichtige Stipendien- und Beihilfeleistungen gilt diese Freibetragsregelung nicht!
  • 805 Euro für Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragene*r Partner*in.
  • 730 Euro je Kind.

Du kannst beantragen, dass ein weiterer Anteil deiner Einkünfte anrechnungsfrei bleibt, wenn das zur Bewältigung besonderer Kosten für die Ausbildung, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt werden, nötig ist. Dies ist für einen maximalen Betrag von 370 Euro monatlich möglich. Diesen Antrag musst du innerhalb des Bewilligungseitraums stellen.

Entscheidend ist dein Bruttoeinkommen im „Bewilligungszeitraum“, in dem dir BAföG zusteht. Von diesem Bruttoeinkommen werden eine anteilige Jahrespauschale für Werbungskosten (1.200 Euro) und eine Sozialpauschale von 21,6 Prozent abgezogen. Der übrige Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und zuletzt der monatliche Freibetrag von 330 Euro abgezogen.

Übrig bleibt ein anrechnungsfreies monatliches Bruttoeinkommen von 520,92 Euro (bzw. 6.251,04 Euro in zwölf Monaten). Das gilt auch weiterhin im Jahr 2024 trotz Anhebung der Minijob-Grenze auf 538 Euro.
Aber: Auf eventuelle Ausbildungsgehälter und Pflichtpraktikumsgehälter gibt es keinen Freibetrag, sie werden komplett auf den Bedarf angerechnet.

Der Begriff Vermögen bezieht sich nicht nur auf das Geld auf deinem Konto, sondern auch auf „bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und weitere Rechte“.

Nicht zu deinem Vermögen zählen Gegenstände, die aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sind. Diese Erklärung des Vermögensbegriffs ist sehr abstrakt. Gemeint sind mit Vermögen beispielsweise Sparbücher, Wertpapiere oder der Wert deines Autos.

Nicht zum Vermögen gezählt werden:

  • Rechte auf Renten und Versorgungsbezüge
  • Nießbrauchsrechte
  • Haushaltsgegenstände
  • Übergangsbeihilfen nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Wiedereingliederungsbeihilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz


Von deinem Vermögen bleiben folgende Summen anrechnungsfrei:

  • für dich selbst 15.000 Euro, wenn du das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, und 45.000 Euro, wenn du das 30. Lebensjahr vollendet hast.
  • 2.300 Euro für den*die Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner*in.
  • 2.300 Euro für jedes deiner Kinder.

In Ausnahmefällen kannst du beantragen, dass ein größerer Anteil deines Vermögens anrechnungsfrei bleibt.

Abbruch & Wechsel

Nicht immer findet man auf Anhieb das richtige Fach für sich und manchmal ist vielleicht auch ein Studium selbst nicht optimal für dich.
Falls du das Fach wechseln möchtest oder das Studium komplett abbrichst und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt im Leben noch einmal studieren möchtest, bedeutet das nicht automatisch das Ende deines BAföG-Anspruchs. Es gibt aber wichtige Kriterien zu beachten:

Wenn du dein Studium wechselst bzw. ein Studium abbrichst und ein neues Studium aufnimmst, kann sich das negativ auf deine Förderung durch BAföG auswirken. Eine weitere Förderung kann nur erfolgen, wenn es für die Aufnahme eines neuen Studiums oder einen Studienfachwechsel

  • einen wichtigen Grund oder
  • einen unabweisbaren Grund

gibt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des Studiums nicht mehr zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn dir die psychische, körperliche oder intellektuelle Eignung für dein Studium fehlt. Ein Neigungswandel kann auch als wichtiger Grund gewertet werden. Eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten wird nicht als wichtiger Grund anerkannt.

Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn du gar nicht die Wahl zwischen einer Fortsetzung des Studiums und einem Wechsel bzw. Abbruch hast. Wenn zum Beispiel nach der Aufnahme des Studiums eine Krankheit, Allergie oder Behinderung auftritt, die dich an der Ausübung des angestrebten Berufs oder des Studiums hindert, liegt ein unabweisbarer Grund vor. Ein Studienwechsel oder -abbruch aus unabweisbarem Grund ist übrigens auch im Masterstudium förderungsunschädlich.

Bei einem ersten Studienabbruch bzw. Studienwechsel wird in der Regel davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund vorlag, sofern du bis zum Start des dritten Fachsemesters wechselst bzw. abbrichst.
Wenn du zu einem späteren Zeitpunkt dein Studium wechselst oder abbrichst, solltest du dies mit einem „wichtigen Grund“ belegen können. Damit der Wechsel oder Abbruch aus „wichtigem Grund“ sich nicht negativ auf deine Förderung auswirkt, sollte er allerdings bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgen. Danach werden wichtige Gründe in der Regel nicht mehr anerkannt. Die Frist verlängert sich um die Fachsemester des vorherigen Studiums, die dir für das neue Studium angerechnet werden können. Wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt, gilt diese zeitliche Begrenzung nicht.
Wenn alle Semester aus deinem vorherigen Studium auf dein neues Studium angerechnet werden können, ist dein Fachwechsel grundsätzlich „förderungsunschädlich“, man spricht dann vielmehr von einer Schwerpunktverlagerung.

Nimmst du einen weiteren Studienwechsel bzw. -abbruch vor, wird dein Studium wahrscheinlich nicht mehr komplett mit der Regelförderungsart unterstützt. Das bedeutet: Du kannst zwar BAföG beziehen. Dein BAföG setzt sich jedoch dann nicht mehr aus einem staatlichen Zuschuss und einem zinslosen staatlichen Darlehen zusammen, sondern dir wird nur noch das zinslose Darlehen angeboten. Der Zuschuss fällt also weg.

Fristen, Nachweise & Meldepflichten

BAföG zu bekommen ist schön – allerdings musst du auch deinen Teil dafür leisten. So musst du dich an bestimmte Fristen für den Antrag halten, nachweisen, dass du erfolgreich studierst und es melden, wenn sich deine Lebensumstände verändern, etwa nach einem Umzug. Details dazu haben wir in diesem Abschnitt für dich:

Wenn du zum Studien- bzw. Semesterbeginn BAföG erhalten willst, solltest du deinen Erstantrag am besten stellen, sobald du eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen kannst, da die Bearbeitung deiner Unterlagen einige Wochen dauern kann. In jedem Fall solltest du deinen BAföG Antrag spätestens im Monat des Semesterbeginns stellen, denn BAföG wird erst ab dem Zeitpunkt deiner Antragsstellung genehmigt.

Du erhältst BAföG also nicht rückwirkend! Wenn du erst im Dezember einen Antrag stellst, wirst du kein Geld für die Vormonate erhalten, auch wenn das Semester im Oktober begonnen hat. Du kannst allerdings, wenn die Zeit knapp werden sollte, zunächst einen vorläufigen, formlosen Antrag stellen, um die Frist zu wahren. Du musst den vollständigen Antrag aber selbstverständlich nachreichen.

Der Bewilligungszeitraum für BAföG beträgt ein Jahr, also zwei Semester. Um danach weiterhin BAföG zu erhalten, muss du einen sogenannten Folgeantrag stellen. Diesen solltest du ebenfalls spätestens vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums abgegeben. In der Regel musst du fehlende Unterlagen nicht später als einen Monat nach der Antragsstellung nachreichen.

Neben den bereits genannten Unterlagen und Bescheinigungen, die du für den Erstantrag und die Folgeanträge brauchst, musst du deine Studienleistungen, die du bis zum Ende des vierten Semesters erbracht hast, nachweisen. Mit der Bescheinigung weist du nach, dass du entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Studienerfolge erzielst. Du benötigst sie, um ab dem fünften Fachsemester weiter mit BAföG gefördert werden zu können. Diese Leistungsbescheinigung musst du allerspätestens innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters vorlegen. Die Bescheinigung kannst du dir bereits zu Beginn des vierten Semesters von deiner Hochschule ausstellen lassen.

Als Leistungsbescheinigung gelten:

  • ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach Studienordnung erst nach dem dritten Fachsemester abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist.
  • eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung deiner Hochschule, dass du entsprechend der Prüfungsordnung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht hast.
  • ein nach dem Beginn des vierten Semesters ausgestellter Nachweis deiner erreichten ECTS-Punkte.

Du bist dazu verpflichtet, dem BAföG-Amt Änderungen mitzuteilen, die sich auf deine BAföG-Leistung auswirken können.

Dazu gehören:

  • Studienabbruch
  • Studienfachwechsel
  • Urlaubssemester
  • Studienabschluss

Einen Studienabbruch bzw. -wechsel solltest du möglichst schnell melden, da sie dazu führen können, dass du keine Leistungen mehr erhältst. Wenn du fälschlicherweise BAföG beziehst, musst du den entsprechenden Anteil zurückzahlen. Während eines Urlaubssemesters hast du auch dann keinen Anspruch auf BAföG, wenn du einzelne Lehrveranstaltungen besuchst. Die BAföG-Zahlungen enden in der Regel mit dem Ende der Regelstudienzeit bzw. mit deinem Studienabschluss.

Außerdem sind für das BAföG-Amt relevant:

  • Änderung deiner Adresse und ggf. Mietkosten
  • Änderung deiner Kontodaten (sehr wichtig für dich, da du hierauf dein BAföG erhältst)
  • Einkommensaktualisierung (bei deinem Einkommen, dem Einkommen deiner Eltern deines*r eingetragenen Partner*in bzw. Ehegatte oder Ehegattin)
  • Änderung bei deinen Geschwistern: Aufnahme bzw. Abschluss einer mit BAföG förderungsfähigen Ausbildung
  • Änderung deines Familiennamens

Solltest du umziehen oder deinen Familiennamen ändern, musst du dies nicht nur dem BAföG-Amt, sondern auch dem Bundesverwaltungsamt (BVA) mitteilen. Das BVA ist nämlich für die BAföG Rückzahlung zuständig und muss daher deine korrekten Adressdaten kennen.

Du solltest dem BAföG-Amt auch mitteilen, wenn du voraussehen kannst, dass sich dein Studienabschluss aufgrund wichtiger oder unabweisbarer Gründe verzögert. Dazu gehören beispielsweise eine Erkrankung, eine Schwangerschaft oder die Betreuungspflicht für ein eigenes Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Junge Studentin sortiert ihre Finanzen am Küchentisch.

Dauer und Rückzahlung

BAföG bekommt man (leider) nicht für unbegrenzte Zeit, aber das kann auch ein guter Motivator fürs Studium sein. Wie lange du in der Regel damit rechnen kannst und wann die Rückzahlung beginnt (nicht sofort, keine Panik!), erfährst du hier:

BAföG steht dir grundsätzlich bis zum Erreichen eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses zu. Du kannst ab dem Beginn des Monats, in dem du dein Studium aufnimmst, BAföG beziehen. Beachte aber, dass du frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gefördert wirst, also stelle rechtzeitig deinen BAföG-Antrag. Du erhältst BAföG als monatliche Förderung, auch in der vorlesungsfreien Zeit.

  • Der Zeitraum, in dem dir BAföG zusteht, entspricht der Regelstudienzeit, die für dein Studium festgelegt ist. Für ein Bachelorstudium sind das in der Regel sechs Semester, für ein Masterstudium ca. vier Semester.
  • Eine Ausnahme bildet die Teilnahme am Unterricht in Einrichtungen des Fernunterrichts: Hier kann maximal für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten BAföG genehmigt werden, wenn in Vollzeit daran teilgenommen wird und der Abschluss längstens nach diesen zwölf Monaten erreicht werden kann.
  • Wenn du aufgrund einer Schwangerschaft oder Erkrankung gehindert bist, dein Studium durchzuführen, können weiterhin BAföG-Zahlungen geleistet werden, allerdings nur bis zum Ende des dritten Kalendermonats.

Auf die sogenannte Förderungshöchstdauer (die Regelstudienzeit laut Hochschulrahmengesetz) können folgende Zeiten angerechnet werden:

  • Zeit, die du vor dem Förderungsbeginn im zu fördernden Studium verbracht hast
  • Zeit aus einem vorangegangenen Praktikum, einer berufspraktischen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit, die die zuständige Stelle für dein Studium anerkennt
  • in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3
  • Zeiten, die du in einem gemäß § 7 Absatz 1a Nummer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hast

In einigen Ausnahmefällen kann dein Studium weiterhin für eine angemessene Zeit gefördert werden, wenn du die Höchstförderungsdauer aus einem der folgenden Gründe überschreitest:

  • erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
  • aufgrund einer Schwangerschaft
  • aufgrund einer Behinderung
  • aufgrund einer Mitarbeit in bestimmten gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
  • wenn du Angehörige in häuslicher Umgebung pflegst und mindestens der Pflegegrad 3 vorliegt
  • aus schwerwiegenden Gründen

In Einzelfällen kann auch bis zu weitere zwölf Monate nach Ende der Förderungshöchstdauer BAföG als Hilfe zum Studienabschluss genehmigt werden, wenn Studierende innerhalb von vier Semestern nach der Überschreitung der Förderungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wurden und die jeweilige Prüfungsstelle bestätigt, dass der*die Studierende innerhalb der zwölf Monate der Hilfe den Studienabschluss erlangen kann.

Du erinnerst dich vielleicht: BAföG ist zur Hälfte ein Zuschuss und zur anderen Hälfte ein zinsfreies Darlehen. Das heißt, dass du maximal die Hälfte des BAföGs, das du erhalten hast, zurückzahlen musst.

Die Verpflichtung für deine Darlehensrückzahlung beginnt fünf Jahre nach der Förderungshöchstdauer. Du erhältst etwa viereinhalb Jahre nach der Rückzahlungshöchstdauer einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Deshalb ist es auch wichtig, dass du deine Adressänderung und alle Änderungen deines Familiennamens nach dem Studium direkt dem BVA meldest. Die Meldung solcher Änderungen bei deinem BAföG-Amt reicht nicht aus! Wenn das BVA deine Kontoaktdaten selbst ermitteln musst, kann es pauschal 25 Euro in Rechnung stellen.

Der Bescheid enthält die genaue Feststellung der Darlehenssumme, die du zurückzahlen musst sowie die wichtigsten Informationen zu Rückzahlungsmodalitäten. Außerdem erhältst du ein Angebot für einen Nachlass, wenn du das Darlehen frühzeitig zurückzahlst. Die maximale Dauer für die Tilgung beträgt 20 Jahre.

Seit April 2020 beträgt die monatliche Regelrate 130 Euro, die du alle drei Monate per Lastschrifteinzug einziehen lassen kannst. Du kannst natürlich auch eine höhere Monatsrate zurückzahlen.

Das Darlehen ist zwar zinsfrei, wenn du aber mit der Rückzahlung mehr als 45 Tage in Verzug gerätst, wird die Rückzahlung verzinst:

"Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag, – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen."

Quelle: Bundesausbildungsförderungsgesetz

Freistellung und Teilfreistellung

  • Wenn die Rückzahlungspflicht einsetzt und dein laut BAföG anrechenbares Einkommen den aktuell geltenden Freibetrag von 1.605 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt, kannst du dich auf Antrag von der Rückzahlungspflicht befreien lassen.
  • Der Freibetrag erhöht sich für jedes eigene Kind um 730 Euro und für Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner*in um 805 Euro, sofern diese selbst kein entsprechendes Einkommen erzielen und in keiner nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung stehen. Bei Alleinerziehenden kommen pro Kind weitere Freibeträge hinzu.
  • Dem Antrag musst du entsprechende Gehaltsnachweise beilegen. Es kann ggf. auch eine verminderte Rate festgesetzt werden, aber erst wenn dein Einkommen den Freibetrag um mindestens 42 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42 EUR erfolgt eine volle Freistellung.

Good to know: Ab dem 01.04.2020 gewährte Freistellungen haben Auswirkungen auf die Berechnung des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung.

Rückzahlungsobergrenzen

Egal, wie viel BAföG du im Studium erhalten hast – wenn dein Studium ab dem 1. September 2019 erstmalig mit dem BAföG-Staatsdarlehen gefördert wurde, musst du maximal 10.010 Euro zurückzahlen (vor dem 1. September 2019 und nach dem 28.02.2001 liegt die Deckelung bei 10.000 Euro). Wenn du die geschuldete gesetzliche Regelrate von derzeit 130 Euro im Monat zahlst, wird nach 77 Monatsraten die Darlehensschuld erlassen. Es kann individuell, z.B. aufgrund einer Teilfreistellung, auch in weiteren Fällen die Restschuld nach 77 Monatsraten erlassen werden.

Good to know: Mit der 27. BAföG-Reform traten ab dem 1.8.2022 viele neue Regelungen in Kraft, unter anderem auch die, dass eine ggf. bestehende Restschuld nach 20 Jahren erlassen werden kann, wenn du dich während des gesamten Rückzahlungszeitraumes "wohl verhalten" hast. Auch Menschen, die vor der 26. Reform vor 2019 schon BAföG erhalten hatten, konnten mit einer Frist in diese neue Erlassregelung übertreten – sollten sie das verpasst haben, wird durch die 27. Reform die Akte ohne weitere erforderliche Maßnahmen noch einmal geprüft.

Ausnahme zur Rückzahlungsobergrenze

Für die Finanzierung eines Studienabbruchs oder Studienwechsels gab es bis zur 26. BAföG-Gesetzesänderung 2019 ein Bankdarlehen der KfW mit Verzinsung. Statt dieses verzinslichen BAföG-Bankdarlehens, z. B. als Hilfe zum Studienabschluss, gibt es seitdem ein zinsloses Staatsdarlehen. Die Rückzahlungsobergrenze von 77 Monatsraten gilt für dieses Darlehen leider nicht. Aber das Darlehen unterliegt der bereits erwähnten Erlassmöglichkeit nach 20 Jahren.
Solltest du vor der 26. Reform ein KfW-Darlehen bezogen haben, musst du es natürlich trotzdem noch samt Zinsen zurückzahlen.

Auslandsstudium und BAföG ohne deutschen Pass

BAföG ist weder auf das Studium in Deutschland begrenzt noch können es nur deutsche Staatsbürger*innen beziehen, ein Auslandsstudium ist also prinzipiell auch möglich – wie die Regelungen genau aussehen, erfährst du im folgenden Abschnitt:

Selbst, falls du regulär keinen Anspruch auf BAföG haben solltest, kann es sein, dass du für einen Auslandsaufenthalt gefördert wirst! Einen Antrag solltest du also auf jeden Fall einreichen.

Die Förderung eines Auslandsstudiums mit BAföG innerhalb der EU und der Schweiz ist von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses möglich. Wenn du einen Austausch an einer Partnerhochschule machst, kannst du auch während der gesamten Zeit BAföG beziehen.

Außerhalb der EU kannst du für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr BAföG bekommen, bei besonderen Gründen sind sogar bis zu zweieinhalb Jahre drin. Übrigens können auch einjährige, in sich abgeschlossene Studiengänge in Drittstaaten gefördert werden.

Wenn du während des Auslandsstudiums mit BAföG gefördert werden willst, stellst du den Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung für das jeweilige Land. Die zuständigen Ämter findest du auf der entsprechenden Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Zusätzlich zum Auslands-BAföG kannst du dich über Zuschüsse freuen, beispielsweise für nachweisbar notwendige Studiengebühren und Reisekosten. Gegebenenfalls kommen Zuschläge für erhöhte Krankenversicherungsbeiträge und für höhere Lebenshaltungskosten außerhalb der EU und der Schweiz hinzu.

Um gefördert zu werden, gibt es einige Kriterien, die vom zuständigen Amt für Auslands-BAföG geprüft werden. Die Paragraphen im Gesetz dazu sind ein wenig verwirrend, aber keine Sorge, am besten du stellst einfach einen Antrag, auch wenn du dir nicht sicher bist, ob du berechtigt bist. Um die Förderung rechtzeitig zu erhalten, solltest du den Antrag mindestens sechs Monate vor deinem geplanten Auslandsaufenthalt stellen.

Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehört unter anderem, dass ...

  • dein ständiger Wohnsitz in Deutschland ist (oder, im zu prüfenden Einzelfall, dass deine Verbundenheit zu Deutschland anderweitig nachgewiesen werden kann, solltest du zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder Unionsbürger*in sein).
  • ... dein Auslandsstudium mindestens sechs Monate bzw. ein Semester dauert, es sei denn, es findet im Rahmen einer Kooperation mit deiner regulären (inländischen) Hochschule statt; dann müssen es mindestens zwölf Wochen sein.
  • ... dein Auslandsstudium gleichwertig zum Studium der inländischen Bildungsstätte ist und auch die Bildungsstätten gleichwertig sind.
  • ... dein Auslandsstudium deinem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest zum Teil auf deine übliche oder vorgeschriebene Studienzeit im Inland angerechnet werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Auslandspraktika gefördert:

  • Wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt.
  • Wenn das Praktikum eine Mindestdauer von zwölf Wochen umfasst (innerhalb der EU).
  • Wenn es für dein Studium nach deinem Ausbildungsstand förderlich ist.
  • Wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt.

Wenn du in Deutschland lebst und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügst, kann dein Studium dennoch mit BAföG gefördert werden. Als Daumenregel gilt dabei, dass du förderberechtigt bist, wenn du eine Bleibeperspektive hast und "gesellschaftlich integriert" bist.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • EU-Bürger*innen
  • Migrant*innen
  • Geflüchtete,

die in Deutschland leben und über

  • das Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder
  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt

verfügen.

Als Geflüchtete*r kannst du BAföG als

  • anerkannte*r Asylberechtigte*r,
  • anerkannte*r Geflüchtete*r nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
  • subsidiär Schutzberechtigte*r oder
  • Inhaber*in eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 oder 4 AufenthG

beantragen.

Außerdem kannst du gefördert werden, wenn du dich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten hast und rechtmäßig erwerbstätig gewesen bist. Oder aber zumindest einer deiner Elternteile hat sich während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils deines Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen (bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben).

Für die Genehmigung des BAföGs ist also entscheidend, dass du in Deutschland bleiben und dein Studium erfolgreich in Deutschland abschließen kannst.
Wenn du nur einen Duldungsstatus vorweisen kannst, musst du dich für 15 Monate ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten, um BAföG beantragen zu können. Asylbewerber*innen mit laufendem Asylverfahren können sich leider nicht für BAföG bewerben, da ungeklärt ist, ob sie in Deutschland bleiben können.

BAföG & Corona

Corona war und ist für alle eine anstrengende Zeit – BAföG-Beziehende haben da keine Ausnahme gebildet. Glücklicherweise geht es langsam zurück zum Normalzustand, wir haben hier aber noch einmal alle wichtigen Infos für dich zum Thema:

Sonstige Fragen zum BAföG

Du hast immer noch Fragen zum BAföG? Können wir verstehen – das Thema ist einfach sehr komplex. Hier sind noch einige andere Themen:

Wenn du BAföG erhältst, kannst du zusätzlich Geld sparen, indem du dich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt. Er wird umgangssprachlich auch als GEZ (kurz für Gebühreneinzugszentrale) bezeichnet, heißt aber tatsächlich schon seit 2013 Rundfunkbeitrag und die zuständige Stelle heißt nun “ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice” (AZDBS).
Die Kosten belaufen sich monatlich auf 18,36 Euro (Stand 02/2023) und werden alle drei Monate von jedem Haushalt gefordert. Als BAföG-Empfänger*in kannst du einen Antrag auf Befreiung vom Beitragsservice stellen.

Beachte, dass du den Beitrag wieder zahlen musst, sobald dein Anspruch auf BAföG entfällt. Teile die entsprechenden Änderungen unbedingt unverzüglich dem AZDBS mit!

Solltest du dir einen Haushalt mit Menschen teilen, die sich nicht vom Beitrag befreien lassen können (deine Eltern oder Mitbewohner, die kein BAföG-beziehen), bist du (und dein*e Ehegatte/Ehegattin, falls vorhanden) zwar von den Zahlungen freigestellt, nicht aber deine Mitbewohner*innen (oder Eltern).

Die 27. BAföG-Reform vom August 2022 hat viel geändert: Höhere Bedarfssätze, Freibeträge & Altersgrenzen, weniger Papierkram und mehr Kulanz. Dieses FAQ ist schon nach den neuen Regelungen überarbeitet worden.

Die 28. Reform ist schnell nach der 27. beschlossen worden, und zwar im Oktober 2022.
In dieser geht es explizit um die schnelle Hilfe bei Notlagen wie der Corona-Pandemie, sodass auch von der Pandemie benachteiligte Studierende BAföG beziehen können, die unter regulären Bedingungen keinen Anspruch auf BAföG haben:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten."

(siehe Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Dieser Gesetzesentwurf sieht zum Beispiel vor, dass Studierende beim Nachweis einer individuellen Betroffenheit in einer solchen Notlage Regelförderung nach dem BAföG erhalten und ohne einen solchen Nachweis ein zinsloses Darlehen.
Wenn du deine individuelle Betroffenheit nachweisen kannst, soll für die erste akute Phase der Notlage (sechs Monate) eine Unterstützung mit Regelförderung vorgesehen sein. Sollte die Notlage dann noch einmal verlängert werden, gibt es ggf. „nur“ noch ein zinsloses staatliches Volldarlehen, für das muss dann aber keine individuelle Betroffenheit von der Notlage nachgewiesen werden. Diese Art der Unterstützung in Form eines Volldarlehens kann auch von vornherein neben der Unterstützung mit Regelförderung als Alternative vorgesehen werden.

Außerdem soll der sogenannte Verordnungsgeber über die Dauer der Unterstützungsmaßnahmen entscheiden können und auch darüber, ob man bei einer individuellen Betroffenheit den Regelbedarf oder eine Pauschale bekommt und ob die Höhe des Darlehens durch die Antragstellenden wählbar sein soll.

Die 29. BAföG-Reform von 2024 bringt zwar keine umfassenden Änderungen, jedoch erfreuliche Neuigkeiten für Studienanfänger. Ab Herbst 2024 sollen Studienanfänger aus finanziell benachteiligten Familien vom Staat ein Startgeld in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Diese Mittel können für den Kauf eines Laptops, Lehrbücher oder zur Deckung der Umzugskosten zum Studienort verwendet werden. Trotzdem bleiben die eigentlichen BAföG-Sätze laut dem Gesetzesentwurf unverändert. Allerdings erhöht sich der Druck bei der Rückzahlung des BAföG, da die Reform vorsieht, dass künftig monatlich mindestens 150 Euro anstatt bisher 130 Euro zurückgezahlt werden müssen.

Wir haben diese Seite über verschiedenste Aspekte des BAföGs gewissenhaft für dich im Februar 2023 aktualisiert. Bei der Sichtung von Gesetzen, Gesetzesentwürfen und bei der Beobachtung eines derzeit in großer Bewegung befindlichen Prozesses können allerdings unter Umständen Fehler unterlaufen oder Detailfragen offenbleiben, weshalb wir keine Gewähr für die Angaben übernehmen können.

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